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TankNorm

Vorlage AwSV-Anlagendokumentation: Checkliste der Übergabeunterlagen

Diese Checkliste ordnet die Unterlagen, die ein Tank- oder Behälterbauer dem Betreiber zum Behälter übergibt, nach den Angaben, die § 43 AwSV für die Anlagendokumentation verlangt. Sie ist zum Abhaken beim Zusammenstellen der Übergabe gedacht und lässt sich über die Druckfunktion des Browsers ausdrucken.

Wichtig: Die Anlagendokumentation führt der Betreiber, nicht der Hersteller (§ 43 Abs. 1 AwSV). Welche Unterlagen im Einzelfall verlangt werden, hängt an Anlage, Gefährdungsstufe und zugrunde gelegter Norm oder Zulassung. Die Erläuterung dazu steht unter AwSV-Anlagendokumentation nach § 43.

A. Angaben zum Behälter für die Dokumentation nach § 43 Absatz 1

§ 43 Abs. 1 Satz 2 AwSV nennt Angaben zu Aufbau und Abgrenzung der Anlage, eingesetzten Stoffen, Bauart und Werkstoffen, Sicherheitseinrichtungen, Löschwasserrückhaltung und Standsicherheit; die Stichpunkte und die Spalte „liefert“ sind eine Praxis-Zuordnung.

  • Behälterzeichnung mit Anschlüssen, Stutzen und Nennvolumen (Aufbau der Anlage)liefert: Hersteller
  • Angabe der Lagerflüssigkeiten, für die der Behälter ausgelegt ist (eingesetzte Stoffe)liefert: Hersteller; tatsächliche Stoffe: Betreiber
  • Bauart — zugrunde gelegte Norm oder Zulassungliefert: Hersteller
  • Werkstoffe der Anlagenteileliefert: Hersteller
  • Eingebaute Sicherheitseinrichtungen, etwa Leckanzeigesystem bei doppelwandigen Behälternliefert: Hersteller bzw. Lieferant der Einrichtung
  • Standsicherheitsnachweis bzw. statische Berechnung des Behältersliefert: Hersteller, soweit er sie erstellt hat
  • Abgrenzung der Anlage und Löschwasserrückhaltungliefert: Betreiber (nicht Teil der Behälterunterlagen)

B. Zusätzlich bei prüfpflichtigen Anlagen (§ 43 Absatz 2)

§ 43 Abs. 2 AwSV, für Anlagen, die nach § 46 Abs. 2 oder 3 prüfpflichtig sind.

  • Bauaufsichtlicher Verwendbarkeitsnachweis des Behälters (z. B. allgemeine bauaufsichtliche Zulassung, Bauartgenehmigung), sofern erteiltliefert: Hersteller
  • Dokumentation der Abgrenzung der Anlage nach § 14 Abs. 1liefert: Betreiber
  • Erteilte Eignungsfeststellungliefert: Betreiber (Bescheid der Behörde)
  • Letzter Prüfbericht nach § 47 Abs. 3 Satz 1liefert: Sachverständiger (legt ihn nach § 47 Abs. 3 der Behörde vor); bereitzuhalten vom Betreiber

C. Prüf- und Fertigungsnachweise

Nicht in § 43 AwSV genannt — Nachweise, die Norm, Zulassung oder Auftrag verlangen; sie belegen die Angaben zu Bauart und Werkstoffen aus Abschnitt A.

  • Prüfprotokolle aus der Fertigung, etwa Dichtheitsprüfung, soweit Norm oder Zulassung sie verlangenliefert: Hersteller
  • Kennzeichnung des Behälters (Typschild) und deren Angabenliefert: Hersteller
  • Werkstoffzeugnisse nach EN 10204 zu den Werkstoffen der Anlagenteileliefert: Hersteller
  • Schweißnachweise der Fertigung (Schweißanweisungen, Schweißerqualifikationen)liefert: Hersteller

D. Bei fachbetriebspflichtigem Errichten am Aufstellort

§ 45 Abs. 1 und § 64 AwSV.

  • Zertifizierungsurkunde als Fachbetrieb nach § 62 Abs. 3 oder beglaubigte Kopie — unaufgefordert an den beauftragenden Betreiberliefert: Fachbetrieb

TankNorm führt die Schweiß-Nachweise und Werkstoffzeugnisse aus Abschnitt C je Projekt; die zugeordneten Dokumente eines Projekts lassen sich als PDF/ZIP herunterladen. Die übrigen Punkte der Liste stellt die Software nicht aus.

Den Wortlaut von § 43 AwSV gibt es frei auf gesetze-im-internet.de. Die Checkliste ist eine Arbeitshilfe, keine Rechtsberatung.