AwSV-Anlagendokumentation nach § 43: was der Tankbauer beisteuert
Die Anlagendokumentation nach § 43 AwSV ist eine Pflicht des Betreibers. Ein großer Teil ihres Inhalts beschreibt aber den Behälter — Bauart, Werkstoffe, Standsicherheit, Zulassung — und diese Angaben liefert in der Praxis der Hersteller. Wer als Tank- oder Behälterbauer weiß, was der Betreiber nach § 43 vorhalten muss, stellt die Übergabeunterlagen gleich passend zusammen.
Rechtsstand dieser Seite: AwSV vom 18. April 2017 (BGBl. I S. 905), geändert durch Artikel 256 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328); Stand laut gesetze-im-internet.de, abgerufen am 5. Oktober 2026.
Welche Anlagendokumentation ist nach § 43 AwSV erforderlich?
§ 43 Absatz 1 Satz 1 AwSV verpflichtet den Betreiber, „eine Anlagendokumentation zu führen, in der die wesentlichen Informationen über die Anlage enthalten sind“. Satz 2 zählt auf, was insbesondere dazugehört:
- Angaben zum Aufbau und zur Abgrenzung der Anlage,
- zu den eingesetzten Stoffen,
- zur Bauart und zu den Werkstoffen der einzelnen Anlagenteile,
- zu Sicherheitseinrichtungen und Schutzvorkehrungen,
- zur Löschwasserrückhaltung und
- zur Standsicherheit.
Wechselt der Betreiber, ist die Dokumentation an den neuen Betreiber zu übergeben (§ 43 Absatz 1 Satz 3). Für Anlagen an einem EMAS-Standort entfällt Absatz 1, soweit vergleichbare Angaben in der validierten Umwelterklärung oder im Umweltbetriebsprüfungsbericht stehen (§ 43 Absatz 4).
Eine Formvorschrift — Ordner, Datei, Vorlage — enthält § 43 nicht. Er legt den Inhalt fest, nicht das Format.
Zusätzliche Unterlagen bei prüfpflichtigen Anlagen
Ist die Anlage nach § 46 Absatz 2 oder 3 AwSV prüfpflichtig, hält der Betreiber neben der Dokumentation nach Absatz 1 zusätzlich die Unterlagen bereit, die für die Prüfung und für fachbetriebspflichtige Tätigkeiten nach § 45 erforderlich sind (§ 43 Absatz 2). Dazu gehören insbesondere
- die Dokumentation der Abgrenzung der Anlage nach § 14 Absatz 1,
- eine erteilte Eignungsfeststellung,
- bauaufsichtliche Verwendbarkeitsnachweise sowie
- der letzte Prüfbericht nach § 47 Absatz 3 Satz 1.
Ob eine Anlage prüfpflichtig ist, ergibt sich aus den Anlagen 5 und 6 der AwSV. Außerhalb von Schutz- und Überschwemmungsgebieten sieht Anlage 5 eine Prüfung vor Inbetriebnahme etwa für unterirdische Anlagen mit flüssigen oder gasförmigen Stoffen in allen Gefährdungsstufen A bis D vor und für oberirdische Anlagen dieser Art ab Gefährdungsstufe B. Die Prüfung nehmen nach § 47 Absatz 1 Sachverständige vor.
Wer die Unterlagen wem vorlegt
Nach § 43 Absatz 3 legt der Betreiber die Unterlagen nach Absatz 2 jeweils auf Verlangen vor: der zuständigen Behörde, Sachverständigen vor Prüfungen und Fachbetrieben nach § 62 vor fachbetriebspflichtigen Tätigkeiten. Für den Tankbauer, der als Fachbetrieb an einer bestehenden Anlage arbeitet, ist das die Stelle, an der er die Anlagenunterlagen vom Betreiber verlangen kann.
Was der Tankbauer beisteuert
Die folgende Zuordnung ist eine Praxis-Einordnung, keine Vorgabe der AwSV: Die Verordnung nennt nur die Angaben, nicht, wer sie liefert. Links steht, was § 43 verlangt, rechts, was dazu typischerweise aus der Fertigung kommt.
Aufbau und Abgrenzung der Anlage
§ 43 Abs. 1
Behälterzeichnung mit Anschlüssen und Stutzen; die Abgrenzung der Anlage selbst legt der Betreiber fest (§ 14 Abs. 1).
Eingesetzte Stoffe
§ 43 Abs. 1
Angabe, für welche Lagerflüssigkeiten der Behälter ausgelegt ist; welche Stoffe tatsächlich eingesetzt werden, weiß der Betreiber.
Bauart und Werkstoffe der einzelnen Anlagenteile
§ 43 Abs. 1
Bauart (zugrunde gelegte Norm oder Zulassung), Werkstoffe mit Werkstoffzeugnissen nach EN 10204, Schweißnachweise der Fertigung.
Sicherheitseinrichtungen und Schutzvorkehrungen
§ 43 Abs. 1
Angaben zu eingebauten Einrichtungen, etwa dem Leckanzeigesystem eines doppelwandigen Behälters (§ 2 Abs. 17).
Löschwasserrückhaltung
§ 43 Abs. 1
In der Regel keine Behälterangabe — Sache der Anlagenplanung des Betreibers.
Standsicherheit
§ 43 Abs. 1
Standsicherheitsnachweis bzw. statische Berechnung des Behälters, soweit er sie erstellt hat.
Bauaufsichtliche Verwendbarkeitsnachweise
§ 43 Abs. 2 (prüfpflichtige Anlagen)
Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung, Bauartgenehmigung oder anderer Verwendbarkeitsnachweis des Behälters, sofern erteilt.
Prüfprotokolle aus der Fertigung, etwa einer Dichtheitsprüfung, gehören dazu, soweit die zugrunde gelegte Norm oder Zulassung sie verlangt. Errichtet der Tankbauer den Behälter am Aufstellort und ist diese Tätigkeit nach § 45 AwSV fachbetriebspflichtig, weist er seine Fachbetriebseigenschaft nach § 64 gegenüber dem Betreiber unaufgefordert nach — durch die Urkunde nach § 62 Absatz 3 oder eine beglaubigte Kopie (siehe WHG-Fachbetrieb im Behälterbau).
Eine Checkliste der Übergabeunterlagen zum Abhaken steht unter Vorlage: Übergabeunterlagen zur AwSV-Anlagendokumentation.
Was die Software beiträgt
Für die Angaben zu Bauart und Werkstoffen führt TankNorm die Schweiß-Nachweise eines Auftrags browserbasiert: Schweißanweisungen nach ISO 15609-1 mit den Verfahrensprüfungen nach ISO 15614-1, die Schweißerqualifikationen nach ISO 9606-1 mit ihren Fristen, die Schweißaufsicht nach ISO 14731 als Register und die Werkstoffzeugnisse nach EN 10204. Die zugeordneten Dokumente eines Projekts lassen sich als PDF/ZIP herunterladen.
Was die Software nicht tut: Sie führt nicht die Anlagendokumentation des Betreibers, grenzt keine Anlage ab, stellt keine Prüfpflicht fest und ersetzt weder Verwendbarkeitsnachweis noch Prüfbericht.
Häufige Fragen
Welche Anlagendokumentation ist nach § 43 AwSV erforderlich?
Der Betreiber führt eine Anlagendokumentation mit den wesentlichen Informationen über die Anlage. § 43 Absatz 1 AwSV nennt insbesondere Angaben zum Aufbau und zur Abgrenzung der Anlage, zu den eingesetzten Stoffen, zur Bauart und zu den Werkstoffen der einzelnen Anlagenteile, zu Sicherheitseinrichtungen und Schutzvorkehrungen, zur Löschwasserrückhaltung und zur Standsicherheit.
Wer muss die Anlagendokumentation führen — Betreiber oder Hersteller?
Der Betreiber. § 43 AwSV richtet die Pflicht an ihn; bei einem Betreiberwechsel ist die Dokumentation an den neuen Betreiber zu übergeben. Der Hersteller eines Behälters ist nicht Adressat der Vorschrift, liefert aber typischerweise die Angaben zum Behälter, die der Betreiber für die Dokumentation braucht.
Was kommt bei prüfpflichtigen Anlagen hinzu?
Ist die Anlage nach § 46 Absatz 2 oder 3 AwSV prüfpflichtig, hält der Betreiber zusätzlich die Unterlagen bereit, die für die Prüfung und für fachbetriebspflichtige Tätigkeiten erforderlich sind — insbesondere die Dokumentation der Anlagenabgrenzung nach § 14 Absatz 1, eine erteilte Eignungsfeststellung, bauaufsichtliche Verwendbarkeitsnachweise und den letzten Prüfbericht nach § 47 Absatz 3 Satz 1.
Muss die Anlagendokumentation der Behörde vorgelegt werden?
Die Unterlagen nach § 43 Absatz 2 legt der Betreiber nach Absatz 3 jeweils auf Verlangen vor: der zuständigen Behörde, Sachverständigen vor Prüfungen und Fachbetrieben vor fachbetriebspflichtigen Tätigkeiten.
Den Wortlaut von § 43 AwSV gibt es frei auf gesetze-im-internet.de. Dieser Beitrag gibt eine Einordnung, keine Rechtsberatung; maßgeblich ist die geltende Fassung der Verordnung.