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TankNorm

LAU-Anlage nach AwSV: was der Tankbauer baut und übergibt

Ein Lagertank für Heizöl, Diesel oder Chemikalien ist für sich noch keine „Anlage“ im Sinne des Wasserrechts — er wird zum Anlagenteil einer Anlage, die der Betreiber abgrenzen, einstufen und dokumentieren muss. Für den Tankbauer entscheidet die Einordnung über zwei Fragen: Braucht die Anlage eine Eignungsfeststellung, und ist seine Arbeit am Aufstellort fachbetriebspflichtig?

Rechtsstand dieser Seite: AwSV vom 18. April 2017 (BGBl. I S. 905), geändert durch Artikel 256 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328); WHG §§ 62 und 63 im Wortlaut laut gesetze-im-internet.de, abgerufen am 5. Oktober 2026.

Was sind LAU- und HBV-Anlagen?

Die Abkürzungen fassen die Umgangsarten zusammen, die § 2 Absatz 9 AwSV ausgeschrieben nennt: LAU für Lagern, Abfüllen, Umschlagen, HBV für Herstellen, Behandeln, Verwenden — in dieser Aufteilung erklärt sie zum Beispiel Umweltpakt Bayern. Im Gesetz selbst stehen die Kürzel nicht. Die sechs Begriffe bestimmt § 2 AwSV einzeln:

LAU

Lagern

§ 2 Abs. 20 AwSV: „das Vorhalten von wassergefährdenden Stoffen zur weiteren Nutzung, Abgabe oder Entsorgung“.

LAU

Abfüllen

§ 2 Abs. 22 AwSV: „das Befüllen von Behältern oder Verpackungen mit wassergefährdenden Stoffen“.

LAU

Umschlagen

§ 2 Abs. 23 AwSV: unter anderem das Laden und Löschen von Schiffen und das Umladen von Behältern oder Verpackungen von einem Transportmittel auf ein anderes.

HBV

Herstellen

§ 2 Abs. 25 AwSV: „das Erzeugen und Gewinnen von wassergefährdenden Stoffen“ — nicht die Fertigung des Behälters.

HBV

Behandeln

§ 2 Abs. 26 AwSV: „das Einwirken auf wassergefährdende Stoffe, um deren Eigenschaften zu verändern“.

HBV

Verwenden

§ 2 Abs. 27 AwSV: das Anwenden, Gebrauchen und Verbrauchen unter Ausnutzung der Stoffeigenschaften im Bereich der gewerblichen Wirtschaft und öffentlicher Einrichtungen.

Für den Tankbau ist die LAU-Seite die Regel: Ein Tank, in dem ein Stoff zur weiteren Nutzung vorgehalten wird, gehört zu einer Lageranlage. Ein Behälter kann aber auch Teil einer HBV-Anlage sein — darauf kommt es bei der Abgrenzung an.

Was ist eine Anlage nach AwSV?

§ 2 Absatz 9 AwSV versteht unter Anlagen „selbständige und ortsfeste oder ortsfest benutzte Einheiten“, in denen wassergefährdende Stoffe gelagert, abgefüllt, umgeschlagen, hergestellt, behandelt oder im Bereich der gewerblichen Wirtschaft oder öffentlicher Einrichtungen verwendet werden, dazu bestimmte Rohrleitungsanlagen nach § 62 Absatz 1 Satz 2 WHG. Ortsfest benutzt ist eine Einheit, wenn sie länger als ein halbes Jahr an einem Ort zu einem bestimmten betrieblichen Zweck betrieben wird; Anlagen können aus mehreren Anlagenteilen bestehen.

Welche Teile zusammen eine Anlage bilden, legt der Betreiber fest und dokumentiert es (§ 14 Absatz 1 AwSV). Maßstab ist § 14 Absatz 2: Zu einer Anlage gehören alle Anlagenteile, die in einem engen funktionalen oder verfahrenstechnischen Zusammenhang stehen — insbesondere, wenn zwischen ihnen wassergefährdende Stoffe ausgetauscht werden. Die Befüllfläche gehört nach § 14 Absatz 5 zur Anlage, die von dort aus befüllt wird.

Für Behälter gilt eine eigene Zuordnungsregel (§ 14 Absatz 6): Ein Behälter, in dem nichts hergestellt, behandelt oder verwendet wird, der aber in engem funktionalem Zusammenhang mit einer HBV-Anlage steht, ist Teil dieser Anlage. Er gehört jedoch zu einer Lageranlage, wenn er mehreren HBV-Anlagen zugeordnet ist oder mehr fassen kann, als für eine Tagesproduktion oder Charge benötigt wird. Derselbe Tank kann also je nach Einbindung LAU- oder HBV-Anlagenteil sein.

Für welche Anlagen gilt die AwSV?

Grundsätzlich für alle Anlagen nach § 2 Absatz 9. § 1 Absatz 2 nimmt den Umgang mit im Bundesanzeiger veröffentlichten nicht wassergefährdenden Stoffen, nicht ortsfeste und nicht ortsfest benutzte Anlagen sowie Untergrundspeicher nach dem Bundesberggesetz aus. Nach § 1 Absatz 3 gilt die Verordnung auch nicht für oberirdische Anlagen mit höchstens 0,22 Kubikmetern bei flüssigen Stoffen oder höchstens 0,2 Tonnen bei gasförmigen und festen Stoffen, sofern sie außerhalb von Schutzgebieten und festgesetzten oder vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten liegen; § 62 Absatz 1 und 2 WHG bleibt für sie unberührt.

Wie streng die Anforderungen ausfallen, hängt an der Gefährdungsstufe A bis D, die der Betreiber nach § 39 Absatz 1 AwSV aus Wassergefährdungsklasse und maßgebendem Volumen bildet. Bei Lageranlagen ergibt sich das maßgebende Volumen nach § 39 Absatz 3 aus dem betriebstechnisch nutzbaren Rauminhalt aller zur Anlage gehörenden Behälter — nicht aus dem Nennvolumen nach Absatz 2, das nur gilt, soweit die Absätze 3 bis 8 nichts anderes regeln.

Warum die Unterscheidung zählt: Eignungsfeststellung nur für LAU

Lager-, Abfüll- und HBV-Anlagen unterliegen dem Besorgnisgrundsatz aus § 62 Absatz 1 WHG (für Umschlaganlagen verlangt Satz 3 stattdessen den bestmöglichen Schutz der Gewässer): Sie müssen so beschaffen sein und so errichtet, unterhalten, betrieben und stillgelegt werden, „dass eine nachteilige Veränderung der Eigenschaften von Gewässern nicht zu besorgen ist“. Die Eignungsfeststellung nach § 63 Absatz 1 WHG verlangt das Gesetz dagegen nur für Anlagen zum Lagern, Abfüllen oder Umschlagen — HBV-Anlagen nennt die Vorschrift nicht.

Für den Tankbauer ist § 63 Absatz 4 WHG die wichtigste Stelle: Danach gelten bestimmte Anlagenteile als geeignet — unter anderem serienmäßig hergestellte Bauprodukte, für die ein bauordnungsrechtlicher Verwendbarkeitsnachweis erteilt wurde, der die Einhaltung der wasserrechtlichen Anforderungen gewährleistet (Nummer 2), und Anlagenteile aus Bauprodukten mit Bauartgenehmigung oder allgemeiner bauaufsichtlicher Zulassung mit derselben Gewähr (Nummer 3). Ob zum gelieferten Tank ein solcher Nachweis vorliegt und welcher, ist deshalb eine Angabe, die der Betreiber vom Hersteller braucht.

Ausnahmen von der Eignungsfeststellung regeln § 63 Absatz 2 und 3 WHG und § 41 AwSV — etwa LAU-Anlagen für flüssige oder feste Stoffe der Gefährdungsstufe A, Heizölverbraucheranlagen und Anlagen bis 1 Kubikmeter, die doppelwandig sind oder das gesamte Volumen zurückhalten können (§ 41 Absatz 1 AwSV).

Wann der Tankbauer Fachbetrieb sein muss

Die Fachbetriebspflicht knüpft an die Anlage, nicht an die Umgangsart: § 45 Absatz 1 AwSV behält das Errichten, Reinigen von innen, Instandsetzen und Stilllegen unter anderem unterirdischer Anlagen und oberirdischer Anlagen mit flüssigen Stoffen der Gefährdungsstufen C und D den Fachbetrieben nach § 62 vor. Die Werkfertigung eines Behälters zählt die Vorschrift nicht auf; was das für Arbeiten am Aufstellort bedeutet, ordnet die Seite WHG-Fachbetrieb im Behälterbau ein.

Die Pflichten des Betreibers — Einstufung, Anzeige, Prüfungen durch Sachverständige — sind nicht Aufgabe des Herstellers. Eine Übersicht aus Betreibersicht gibt WHG und AwSV für Betreiber von Abscheideranlagen.

Was der Tankbauer dem Betreiber übergibt

Die Anlagendokumentation nach § 43 AwSV führt der Betreiber. Sie enthält insbesondere Angaben zur Bauart und zu den Werkstoffen der einzelnen Anlagenteile und zur Standsicherheit; bei prüfpflichtigen Anlagen hält der Betreiber nach § 43 Absatz 2 zusätzlich unter anderem bauaufsichtliche Verwendbarkeitsnachweise bereit. Die Angaben zum Behälter kommen in der Praxis meist vom Hersteller. Was davon der Tankbauer beisteuert, zeigt die Seite AwSV-Anlagendokumentation.

TankNorm führt dafür die Schweiß-Nachweise des Auftrags: Schweißanweisungen nach ISO 15609-1 mit den Verfahrensprüfungen nach ISO 15614-1, die Schweißerqualifikationen nach ISO 9606-1 und die Werkstoffzeugnisse nach EN 10204. Die zugeordneten Dokumente eines Projekts lassen sich als PDF/ZIP herunterladen. Ob eine Anlage LAU- oder HBV-Anlage ist und welche Gefährdungsstufe sie hat, stellt die Software nicht fest.

Häufige Fragen

Was sind LAU- und HBV-Anlagen?

LAU steht für Lagern, Abfüllen, Umschlagen, HBV für Herstellen, Behandeln, Verwenden — so fasst etwa Umweltpakt Bayern die Umgangsarten zusammen. Die Abkürzungen selbst stehen weder in der AwSV noch im WHG; dort sind die Tätigkeiten ausgeschrieben, in § 2 Absatz 9 AwSV als Lagern, Abfüllen, Umschlagen, Herstellen, Behandeln und Verwenden wassergefährdender Stoffe.

Was ist eine Anlage nach AwSV?

Nach § 2 Absatz 9 AwSV selbständige und ortsfeste oder ortsfest benutzte Einheiten, in denen wassergefährdende Stoffe gelagert, abgefüllt, umgeschlagen, hergestellt, behandelt oder im Bereich der gewerblichen Wirtschaft oder öffentlicher Einrichtungen verwendet werden, sowie bestimmte Rohrleitungsanlagen. Ortsfest benutzt ist eine Einheit, die länger als ein halbes Jahr an einem Ort zu einem bestimmten betrieblichen Zweck betrieben wird; eine Anlage kann aus mehreren Anlagenteilen bestehen.

Für welche Anlagen gilt die AwSV nicht?

§ 1 Absatz 2 AwSV nimmt unter anderem den Umgang mit im Bundesanzeiger veröffentlichten nicht wassergefährdenden Stoffen und nicht ortsfeste Anlagen aus. Nach § 1 Absatz 3 gilt sie auch nicht für oberirdische Anlagen mit höchstens 0,22 Kubikmetern bei flüssigen Stoffen, wenn sie außerhalb von Schutzgebieten und festgesetzten oder vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten liegen.

Braucht jede LAU-Anlage eine Eignungsfeststellung?

§ 63 Absatz 1 WHG verlangt die Eignungsfeststellung für Anlagen zum Lagern, Abfüllen oder Umschlagen wassergefährdender Stoffe. Es gibt aber Ausnahmen: Nach § 63 Absatz 3 WHG entfällt sie, wenn eine Baugenehmigung erteilt ist, die die Einhaltung der wasserrechtlichen Anforderungen voraussetzt; § 41 AwSV nennt weitere Fälle, etwa LAU-Anlagen für flüssige oder feste Stoffe der Gefährdungsstufe A und Heizölverbraucheranlagen.

Den Wortlaut von AwSV und WHG gibt es frei auf gesetze-im-internet.de. Dieser Beitrag gibt eine Einordnung, keine Rechtsberatung; maßgeblich ist die geltende Fassung.