WHG-Fachbetrieb im Behälterbau: Werkfertigung oder Errichten am Aufstellort
Der Begriff „WHG-Fachbetrieb“ ist geläufig, die Pflicht selbst steht aber nicht im Wasserhaushaltsgesetz, sondern in der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV): § 45 legt fest, welche Tätigkeiten an welchen Anlagen nur Fachbetriebe ausführen dürfen, § 62 regelt deren Zertifizierung. Für einen Behälterbauer ist dabei zu unterscheiden, ob er einen Behälter im Werk fertigt oder ihn am Aufstellort errichtet, instand setzt, von innen reinigt oder stilllegt.
Rechtsstand dieser Seite: AwSV vom 18. April 2017 (BGBl. I S. 905), geändert durch Artikel 256 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328); WHG zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 224). Stand laut gesetze-im-internet.de, abgerufen am 2. Oktober 2026.
Wo die Fachbetriebspflicht steht
Das WHG gibt die Grundlage: § 62 Absatz 4 Nummer 5 WHG erlaubt, in einer Rechtsverordnung „die Durchführung bestimmter Tätigkeiten Sachverständigen oder Fachbetrieben“ vorzubehalten, Nummer 7 erlaubt Anforderungen an Fachbetriebe. Die AwSV macht davon Gebrauch. Nach § 45 Absatz 1 AwSV dürfen die folgenden Anlagen „einschließlich der zu ihnen gehörenden Anlagenteile“ nur von Fachbetrieben nach § 62 errichtet, von innen gereinigt, instand gesetzt und stillgelegt werden:
- unterirdische Anlagen,
- oberirdische Anlagen zum Umgang mit flüssigen wassergefährdenden Stoffen der Gefährdungsstufen C und D,
- oberirdische Anlagen zum Umgang mit flüssigen wassergefährdenden Stoffen der Gefährdungsstufe B innerhalb von Wasserschutzgebieten,
- Heizölverbraucheranlagen der Gefährdungsstufen B, C und D,
- Biogasanlagen,
- Umschlaganlagen des intermodalen Verkehrs sowie
- Anlagen zum Umgang mit aufschwimmenden flüssigen Stoffen nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7.
Absatz 2 nimmt Tätigkeiten aus, die „keine unmittelbare Bedeutung für die Anlagensicherheit haben“ — sie müssen nicht von Fachbetrieben ausgeführt werden.
Die Nummern 2 bis 4 hängen an der Gefährdungsstufe der Anlage. Nach § 39 Absatz 1 AwSV haben Betreiber Anlagen nach Maßgabe der Tabelle dort einer Gefährdungsstufe zuzuordnen; die Tabelle stellt auf die Wassergefährdungsklasse und — bei flüssigen Stoffen — das maßgebende Volumen ab. Ob ein Auftrag unter diese drei Nummern fällt, richtet sich deshalb nach der Gefährdungsstufe der Anlage, nicht nach dem Behälter allein.
Werkfertigung und Arbeit am Aufstellort trennen
§ 45 Absatz 1 AwSV zählt vier Tätigkeiten an der Anlage auf. Die Fertigung eines Behälters in der eigenen Werkstatt gehört nicht dazu. Fachbetriebspflichtig kann deshalb derselbe Auftrag an einer Stelle werden und an einer anderen nicht: Den Behälter im Werk zu schweißen, nennt die Vorschrift nicht — ihn am Aufstellort aufzustellen, einzubauen oder einzufügen, ist Errichten im Sinne von § 2 Absatz 28 AwSV.
Errichten
§ 2 Abs. 28 AwSV: „das Aufstellen, Einbauen oder Einfügen von Anlagen und Anlagenteilen“.
Von innen reinigen
In § 45 Abs. 1 AwSV ausdrücklich genannt; eine eigene Begriffsbestimmung dazu enthält § 2 nicht.
Instand setzen
§ 2 Abs. 29 AwSV: „Instandsetzen“ ist das Wiederherstellen des ordnungsgemäßen Zustands einer Anlage.
Stilllegen
§ 2 Abs. 30 AwSV: „Stilllegen“ ist die dauerhafte Außerbetriebnahme einer Anlage.
Nicht ausdrücklich entschieden ist damit ein dritter Fall: Wird ein Behälter erst am Aufstellort gefertigt — etwa ein Flachbodentank, dessen Bleche auf der Baustelle verschweißt werden —, nennt § 2 Absatz 28 AwSV das Schweißen oder Montieren nicht eigens. Daraus, dass § 45 die Werkfertigung nicht aufzählt, folgt nichts für Schweißarbeiten am Aufstellort. Ob sie als Errichten gelten, ist vor Auftragsbeginn mit der zertifizierenden Stelle oder der zuständigen Behörde zu klären.
Eine Begriffsfalle liegt im Wort „Herstellen“: In der AwSV ist es nach § 2 Absatz 25 „das Erzeugen und Gewinnen von wassergefährdenden Stoffen“ — gemeint ist, was in einer Anlage mit den Stoffen geschieht, nicht die Fertigung des Behälters. Wer einen Auftrag einordnet, liest deshalb die Tätigkeit am Aufstellort gegen § 45, nicht die Werkstattarbeit. Im Einzelfall klärt das die zertifizierende Stelle oder die zuständige Behörde; diese Seite ersetzt keine Rechtsberatung.
Zertifizierung als Fachbetrieb nach § 62 AwSV
Betriebe, die die Tätigkeiten aus § 45 Absatz 1 an den dort genannten Anlagen ausführen, brauchen nach § 62 Absatz 1 eine Zertifizierung als Fachbetrieb durch eine Sachverständigenorganisation oder eine Güte- und Überwachungsgemeinschaft. Sie kann auf bestimmte Tätigkeiten beschränkt werden und ist auf zwei Jahre zu befristen.
Zertifiziert wird nach § 62 Absatz 2 nur ein Betrieb, der
- über die nötigen Geräte und Ausrüstungsteile verfügt,
- eine betrieblich verantwortliche Person bestellt hat — mit Meisterprüfung in einem einschlägigen Handwerk, einschlägigem ingenieurwissenschaftlichem Studium oder gleichwertiger Ausbildung, mindestens zweijähriger Praxis im Tätigkeitsgebiet und in einer Prüfung nachgewiesenen Kenntnissen,
- nur Personal einsetzt, das die erforderlichen Fähigkeiten für die vorgesehenen Tätigkeiten hat, und
- Arbeitsbedingungen schafft, die eine ordnungsgemäße Ausführung gewährleisten.
Die geprüften Kenntnisse umfassen Aufbau, Funktionsweise und Gefährdungspotenzial der Anlagen, die Eigenschaften der Stoffe, mit denen in den Anlagen umgegangen wird, insbesondere hinsichtlich ihrer Wassergefährdung, die maßgeblichen Vorschriften des Wasser-, Bau-, Betriebssicherheits-, Immissionsschutz- und Abfallrechts sowie die Anforderungen an das Verarbeiten bestimmter Bauprodukte und Anlagenteile.
Nach der Zertifizierung stellt die Stelle eine Urkunde aus (§ 62 Absatz 3); sie nennt den Fachbetrieb, die zertifizierende Stelle, den Tätigkeitsbereich und die Geltungsdauer. Als Fachbetrieb gilt nach Absatz 4 auch, wer die Anforderungen aus Absatz 2 erfüllt und in einem anderen EU- oder EWR-Staat zu diesen Tätigkeiten berechtigt ist, sofern er dort einer gleichwertigen Überwachung unterliegt.
Pflichten nach der Zertifizierung (§§ 63, 64 AwSV)
- Der Fachbetrieb stellt sicher, dass die betrieblich verantwortliche Person mindestens alle zwei Jahre und das eingesetzte Personal regelmäßig an Schulungen nach § 61 Absatz 2 oder an anderen gleichwertigen Fortbildungsveranstaltungen teilnimmt (§ 63 Abs. 1).
- Änderungen der Organisationsstruktur teilt der Fachbetrieb der überwachenden Stelle unverzüglich mit (§ 63 Abs. 2).
- Wird die Zertifizierung entzogen, ist die Urkunde unverzüglich zurückzugeben und darf nicht weiter verwendet werden (§ 63 Abs. 3).
- Gegenüber dem Betreiber, der fachbetriebspflichtige Tätigkeiten beauftragt, weist der Fachbetrieb seine Eigenschaft unaufgefordert nach, gegenüber der Behörde auf Verlangen — durch die Urkunde oder eine beglaubigte Kopie. Betriebe nach § 62 Absatz 4 weisen stattdessen die Berechtigung und die gleichwertige Kontrolle nach (§ 64).
Was die Software beiträgt
Die Zertifizierung nach § 62 betrifft den Betrieb; die Schweiß-Nachweise eines Auftrags führt der Betrieb daneben. TankNorm führt die Schweiß-Nachweise browserbasiert: die Schweißanweisungen nach ISO 15609-1 mit den Verfahrensprüfungen nach ISO 15614-1 dahinter, die Schweißerqualifikationen nach ISO 9606-1 mit ihren Fristen, die Schweißaufsicht nach ISO 14731 als Register und die Werkstoffzeugnisse nach EN 10204. Die zugeordneten Dokumente eines Projekts lassen sich als PDF/ZIP herunterladen.
Was die Software nicht tut: Sie stellt nicht fest, ob ein Auftrag fachbetriebspflichtig ist, ordnet keine Gefährdungsstufe zu und ersetzt weder die Zertifizierung nach § 62 noch die Urkunde als Nachweis nach § 64.
Häufige Fragen
Muss ein Behälterbauer für die Fertigung im Werk Fachbetrieb nach AwSV sein?
§ 45 Absatz 1 AwSV nennt als Tätigkeiten, die Fachbetrieben vorbehalten sind, das Errichten, das Reinigen von innen, das Instandsetzen und das Stilllegen der dort aufgezählten Anlagen einschließlich ihrer Anlagenteile. Die Fertigung eines Behälters im Werk zählt die Vorschrift nicht auf. Errichten ist nach § 2 Absatz 28 AwSV das Aufstellen, Einbauen oder Einfügen von Anlagen und Anlagenteilen. Für Schweißarbeiten am Aufstellort folgt daraus nichts: Ob sie als Errichten gelten, entscheidet der Wortlaut nicht ausdrücklich und ist im Einzelfall mit der zertifizierenden Stelle oder der zuständigen Behörde zu klären.
Wer zertifiziert einen Fachbetrieb, und wie lange gilt das?
Nach § 62 Absatz 1 AwSV zertifiziert eine Sachverständigenorganisation oder eine Güte- und Überwachungsgemeinschaft. Die Zertifizierung kann auf bestimmte Tätigkeiten beschränkt werden und ist auf zwei Jahre zu befristen.
Wie weist ein Fachbetrieb seine Fachbetriebseigenschaft nach?
Nach § 64 AwSV unaufgefordert gegenüber dem Betreiber, der ihn mit fachbetriebspflichtigen Tätigkeiten beauftragt, und auf Verlangen gegenüber der zuständigen Behörde. Der Nachweis ist geführt, wenn er die Zertifizierungsurkunde nach § 62 Absatz 3 oder eine beglaubigte Kopie davon vorlegt.
Meint „Herstellen“ in der AwSV die Fertigung von Behältern?
Nein. „Herstellen“ ist nach § 2 Absatz 25 AwSV das Erzeugen und Gewinnen von wassergefährdenden Stoffen. Der Begriff beschreibt, was in einer Anlage mit den Stoffen geschieht, nicht die Fertigung des Behälters.
Den Wortlaut von AwSV und WHG gibt es frei auf gesetze-im-internet.de. Dieser Beitrag gibt eine Einordnung, keine Rechtsberatung; maßgeblich ist die geltende Fassung der Verordnung.