Drucklose Behälter: die Grenze zur DGRL und was im Tankbau stattdessen gilt
Ob ein Behälter als „drucklos“ gilt, entscheidet über den ganzen Regelrahmen: Liegt sein maximal zulässiger Druck PS über 0,5 bar, fällt er — vorbehaltlich der Ausschlüsse nach Artikel 1 Absatz 2 — als Druckgerät unter die Richtlinie 2014/68/EU und ist nach ihr einzustufen — erreicht er dabei höchstens die Grenzwerte von Artikel 4 Absatz 1 und 2, gilt gute Ingenieurpraxis ohne CE-Kennzeichnung nach der Richtlinie. Bei höchstens 0,5 bar fällt er aus der Richtlinie heraus. Für den Tankbauer heißt das nicht „ungeregelt“ — lagert der Behälter wassergefährdende Flüssigkeiten, greift das Wasserrecht mit eigenen Anforderungen an Bauart, Nachweis und Dokumentation.
Rechtsstand dieser Seite: Richtlinie 2014/68/EU (Druckgeräterichtlinie, DGRL) in der konsolidierten Fassung auf EUR-Lex; WHG §§ 62 und 63 und AwSV vom 18. April 2017, geändert durch Artikel 256 der Verordnung vom 19. Juni 2020, laut gesetze-im-internet.de, abgerufen am 5. Oktober 2026.
Wo die Grenze liegt: 0,5 bar nach Artikel 1 DGRL
Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 2014/68/EU legt den Geltungsbereich fest: Sie gilt „für die Auslegung, Fertigung und Konformitätsbewertung von Druckgeräten und Baugruppen mit einem maximal zulässigen Druck (PS) von über 0,5 bar“. Erwägungsgrund 6 begründet das damit, dass Druckgeräte, die einem Druck von höchstens 0,5 bar ausgesetzt sind, kein bedeutendes Druckrisiko aufweisen.
Für den Tankbau steht die entscheidende Stelle in der Ausschlussliste: Nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe u gilt die Richtlinie nicht für „Behälter für Flüssigkeiten mit einem Gasdruck über der Flüssigkeit von höchstens 0,5 bar“. Ein Lagertank, über dessen Flüssigkeitsspiegel kein höherer Gasdruck entstehen kann, ist damit kein Druckgerät im Sinne der Richtlinie.
Was „Druck“ und „PS“ in der DGRL bedeuten
Beide Begriffe bestimmt Artikel 2 der Richtlinie. „Druck“ ist „der auf den Atmosphärendruck bezogene Druck, d. h. ein Überdruck“; ein Druck im Vakuumbereich wird als Negativwert ausgedrückt. Der „maximal zulässige Druck (PS)“ ist der vom Hersteller angegebene höchste Druck, für den das Gerät ausgelegt ist, festgelegt für eine vom Hersteller vorgegebene Stelle.
Die 0,5-bar-Grenze ist also eine Überdruck-Grenze. In Artikel 1 Absatz 1 hängt sie am maximal zulässigen Druck, den der Hersteller für seine Auslegung angibt; der Ausschluss in Buchstabe u stellt auf den Gasdruck über der Flüssigkeit ab. Die Auslegungsangabe gehört deshalb in die Unterlagen zum Behälter — sie ist der Beleg, auf dem die Einordnung ruht.
Nicht verwechseln: Artikel 4 Absatz 3 DGRL
Artikel 4 Absatz 3 betrifft eine andere Gruppe: Druckgeräte, die über 0,5 bar liegen und damit unter die Richtlinie fallen, aber höchstens die Grenzwerte nach Artikel 4 Absatz 1 und 2 erreichen. Sie müssen nach der in einem Mitgliedstaat geltenden guten Ingenieurpraxis ausgelegt und hergestellt werden, brauchen eine ausreichende Betriebsanleitung und dürfen die CE-Kennzeichnung der Richtlinie nicht tragen. Ein druckloser Behälter nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe u ist dagegen vom Geltungsbereich ganz ausgenommen. Wie Behälter oberhalb der Grenze eingestuft werden, erklärt der Beitrag zur Druckgeräterichtlinie 2014/68/EU für Hersteller.
Welche Regeln für drucklose Tanks gelten
Lagert der Behälter wassergefährdende Flüssigkeiten, ist er Teil einer Anlage nach § 2 Absatz 9 AwSV (zur Einordnung siehe LAU-Anlage nach AwSV). Dann gilt § 62 WHG: Die Anlage muss so beschaffen sein, dass eine nachteilige Veränderung der Eigenschaften von Gewässern nicht zu besorgen ist (Absatz 1), und darf nur entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik beschaffen sein, errichtet und betrieben werden (Absatz 2). Die AwSV konkretisiert das unter anderem so:
Grundsatzanforderungen
§ 17 Abs. 1, 2 AwSV: Stoffe dürfen nicht austreten, Undichtheiten müssen schnell und zuverlässig erkennbar sein; Anlagen müssen dicht, standsicher und gegen mechanische, thermische und chemische Einflüsse hinreichend widerstandsfähig sein.
Unterirdisch nur doppelwandig
§ 17 Abs. 3 AwSV: Einwandige unterirdische Behälter für flüssige wassergefährdende Stoffe sind unzulässig.
Rückhaltung oder Doppelwand
§ 18 Abs. 1 AwSV: Anlagen brauchen eine Rückhalteeinrichtung, außer sie sind doppelwandig im Sinne von § 2 Abs. 17 — zwei unabhängige Wände mit Überwachungsraum und Leckanzeigesystem.
Befüllen mit Überfüllsicherung
§ 23 Abs. 2 AwSV: Behälter in Anlagen mit flüssigen wassergefährdenden Stoffen dürfen grundsätzlich nur mit festen Leitungsanschlüssen unter Verwendung einer Überfüllsicherung befüllt werden; die Vorschrift nennt Ausnahmen.
Was als allgemein anerkannte Regel der Technik gilt, umreißt § 15 Absatz 1 AwSV: unter anderem technische Regeln wassergefährdender Stoffe der DWA, technische Regeln aus der Musterliste der technischen Baubestimmungen und DIN- und EN-Normen, soweit sie den Gewässerschutz betreffen. Für werkmäßig gefertigte Stahltanks gehören dazu etwa die Tanknormen der Reihe DIN 6600 ff. und die EN 12285.
Eignung: Nachweis nach § 63 WHG statt Konformitätsbewertung
Anlagen zum Lagern, Abfüllen oder Umschlagen brauchen nach § 63 Absatz 1 WHG grundsätzlich eine Eignungsfeststellung der Behörde. § 63 Absatz 4 WHG lässt bestimmte Anlagenteile als geeignet gelten, darunter serienmäßig hergestellte Bauprodukte mit einem bauordnungsrechtlichen Verwendbarkeitsnachweis, der die Einhaltung der wasserrechtlichen Anforderungen gewährleistet (Nummer 2), Anlagenteile aus Bauprodukten mit Bauartgenehmigung oder allgemeiner bauaufsichtlicher Zulassung (Nummer 3) und Druckgeräte mit CE-Kennzeichnung nach der Druckgeräteverordnung (Nummer 4).
Für den drucklosen Behälter scheidet der Weg über Nummer 4 aus — er ist kein Druckgerät. Ob zum Behälter einer der übrigen Nachweise nach § 63 Absatz 4 vorliegt — etwa nach Nummer 2 oder 3 — und welcher, ist deshalb eine Angabe, die der Betreiber für seine Anlage vom Hersteller braucht.
Was der Hersteller dokumentiert
Die Anlagendokumentation nach § 43 AwSV führt der Betreiber; sie enthält unter anderem Angaben zur Bauart und zu den Werkstoffen der Anlagenteile, zu Sicherheitseinrichtungen und zur Standsicherheit. Welche Unterlagen der Tankbauer dazu beisteuert, zeigt die Seite AwSV-Anlagendokumentation.
TankNorm führt die Schweiß-Nachweise des Auftrags browserbasiert: Schweißanweisungen nach ISO 15609-1 mit den Verfahrensprüfungen nach ISO 15614-1, die Schweißerqualifikationen nach ISO 9606-1 mit ihren Fristen und die Werkstoffzeugnisse nach EN 10204; die zugeordneten Dokumente eines Projekts lassen sich als PDF/ZIP herunterladen. Ob ein Behälter unter die Druckgeräterichtlinie fällt, stellt die Software nicht fest.
Häufige Fragen
Ab welchem Druck gilt die Druckgeräterichtlinie?
Nach Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 2014/68/EU gilt sie für die Auslegung, Fertigung und Konformitätsbewertung von Druckgeräten und Baugruppen mit einem maximal zulässigen Druck (PS) von über 0,5 bar. Druck meint nach Artikel 2 den Überdruck gegenüber dem Atmosphärendruck.
Ist ein Lagertank mit Flüssigkeit ein Druckgerät?
Nicht, wenn der Gasdruck über der Flüssigkeit höchstens 0,5 bar beträgt: Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe u der Richtlinie 2014/68/EU nimmt solche Behälter für Flüssigkeiten ausdrücklich vom Geltungsbereich aus. Liegt der Gasdruck über der Flüssigkeit darüber, greift dieser Ausschluss nicht, und der Behälter ist nach der Richtlinie einzustufen.
Welche Regeln gelten für drucklose Tanks mit wassergefährdenden Flüssigkeiten?
Das Wasserrecht: § 62 WHG verlangt, dass solche Anlagen so beschaffen sind, dass eine nachteilige Veränderung der Gewässereigenschaften nicht zu besorgen ist, und den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Die AwSV konkretisiert das, etwa mit den Grundsatzanforderungen in § 17 und der Rückhaltung in § 18; als technische Regeln nennt § 15 AwSV unter anderem DIN- und EN-Normen, soweit sie den Gewässerschutz betreffen.
Darf ein druckloser Behälter eine CE-Kennzeichnung nach der DGRL tragen?
Für Behälter außerhalb des Geltungsbereichs der Richtlinie 2014/68/EU sieht diese keine CE-Kennzeichnung vor. Auch Druckgeräte innerhalb des Geltungsbereichs, die höchstens die Grenzwerte nach Artikel 4 Absatz 1 und 2 erreichen, dürfen nach Artikel 4 Absatz 3 die CE-Kennzeichnung der Richtlinie nicht tragen. Eine CE-Kennzeichnung nach anderen Rechtsvorschriften, etwa für Bauprodukte, bleibt davon unberührt.
Den Wortlaut der Druckgeräterichtlinie gibt es frei auf EUR-Lex, WHG und AwSV auf gesetze-im-internet.de. Dieser Beitrag gibt eine Einordnung, keine Rechtsberatung.