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TankNorm

Leckanzeiger für doppelwandige Tanks: Einbau, Prüfung, Dokumentation

Ein doppelwandiger Tank ist im Sinne der AwSV erst dann doppelwandig, wenn sein Überwachungsraum mit einem Leckanzeigesystem ausgestattet ist. Den Überwachungsraum liefert der Tankhersteller, den Leckanzeiger regelt ein eigener Regelungstext — und eine Prüffrist für den Leckanzeiger nennt die AwSV nicht; die beiden hier ausgewerteten Bescheide tun es. Diese Seite trennt, wer was liefert, prüft und dokumentiert.

Rechtsstand dieser Seite: AwSV vom 18. April 2017, geändert durch Artikel 256 der Verordnung vom 19. Juni 2020, laut gesetze-im-internet.de; hessische Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (H-VV TB) als Umsetzung der MVV TB 2025/1, Einführungserlass vom 10. November 2025, lfd. Nr. B 3.2.2.2, C 2.15.24 und C 2.15.25 mit Anlagen C 2.15/15 und C 2.15/16 — maßgeblich ist die im Bundesland eingeführte Fassung; DIBt-Bescheide Z-38.14-330 vom 24. Juni 2024 (Tank) und Z-65.22-262 vom 18. September 2025 (Leckanzeiger, gültig vom 31. Oktober 2025 bis 31. Oktober 2030). Alle abgerufen am 5. Oktober 2026.

Was ist ein Leckanzeiger?

Vier Begriffe beschreiben dasselbe Feld aus verschiedenen Regelwerken. Wer sie trennt, findet die passende Fundstelle:

Überwachungsraum

Der Zwischenraum zwischen den beiden Wänden einer doppelwandigen Anlage (§ 2 Absatz 17 AwSV). Ihn liefert der Tankhersteller.

Leckanzeigesystem

Der Begriff der AwSV: Der Überwachungsraum ist damit ausgestattet, und es zeigt ein Undichtwerden der inneren und der äußeren Wand an (§ 2 Absatz 17).

Leckdetektor

Der Begriff der hessischen Fassung der Technischen Baubestimmungen: das Bauprodukt, das als Teil eines Leckanzeigesystems der Klasse I oder II verwendet wird (C 2.15.24/.25).

Leckanzeiger, Leckanzeigegerät

Die Begriffe der DIBt-Bescheide: Z-38.14-330 nennt den Überwachungsraum „Teil eines Leckanzeigegerätes“ und verlangt den Anschluss eines Leckanzeigers; Z-65.22-262 regelt einen Unterdruck-Leckanzeiger.

Wie ein Leckanzeiger arbeitet, beschreibt der Bescheid Z-65.22-262 am Beispiel eines Unterdruck-Leckanzeigers für gasdichte Überwachungsräume doppelwandiger oberirdischer Behälter: Im Überwachungsraum wird ein Betriebsunterdruck zwischen −0,3 bar und −0,5 bar hergestellt; eine Undichtheit in den Wänden des Überwachungsraums wird beim Abfall des Unterdrucks auf −0,1 bar erfasst und optisch angezeigt. Andere Geräte arbeiten nach dem Überdruckprinzip oder mit einer Leckanzeigeflüssigkeit.

Wann braucht ein Tank einen Leckanzeiger?

Die AwSV verlangt für Anlagen mit wassergefährdenden Stoffen eine Rückhaltung ausgetretener Stoffe. Nach § 18 Absatz 1 sind sie dafür mit einer Rückhalteeinrichtung auszurüsten — es sei denn, es handelt sich um eine doppelwandige Anlage im Sinne von § 2 Absatz 17. Diese Ausnahme setzt das Leckanzeigesystem voraus, denn ohne es ist eine Anlage nach der Definition nicht doppelwandig.

  • Unterirdisch: Einwandige unterirdische Behälter für flüssige wassergefährdende Stoffe sind nach § 17 Absatz 3 AwSV unzulässig.
  • Weitere Zone von Schutzgebieten: Unbeschadet der Errichtungsverbote aus § 49 Absatz 2 AwSV (unter anderem Anlagen der Gefährdungsstufe D und unterirdische Anlagen der Stufe C) verlangt § 49 Absatz 3 für Lageranlagen dort entweder eine Rückhalteeinrichtung für das gesamte Anlagenvolumen (Nummer 1) oder eine doppelwandige Ausführung mit Leckanzeigesystem (Nummer 2); für die Anlagen aus Abschnitt 3 gelten nach Satz 2 grundsätzlich nur die dort geregelten Anforderungen.
  • Leckanzeigeflüssigkeit: Bei oberirdischen doppelwandigen Behältern mit einem Leckanzeigesystem mit Flüssigkeiten der Wassergefährdungsklasse 1 ist nach § 18 Absatz 6 AwSV keine Rückhaltung dieser Flüssigkeit nötig, wenn ihr Volumen 1 m³ nicht übersteigt.

Für Tanks mit Bescheid kommt dessen Vorgabe hinzu: Z-38.14-330 verlangt in Abschnitt 3.2.2 (5): „Zur Überwachung der inneren und äußeren Behälterwand ist ein im Sinne der Landesbauordnungen geeigneter Über- oder Unterdruckleckanzeiger anzuschließen.“ Wie die Rückhaltung sonst gelöst wird, zeigt die Seite Drucklose Behälter.

Klasse I und Klasse II: Leckdetektoren in der H-VV TB

Die hessische Umsetzung der MVV TB 2025/1 führt Leckdetektoren als Bauprodukte mit Ü-Zeichen nach vorheriger Prüfung durch eine anerkannte Prüfstelle (ÜHP) und ordnet sie zwei Klassen zu:

  • C 2.15.24 mit Anlage C 2.15/15: Leckdetektoren für Unter- und Überdrucksysteme, auszubilden nach der von der H-VV TB in Bezug genommenen Ausgabe DIN EN 13160-2:2016-12 in Verbindung mit EN 13160-1:2016-12, als Teil von Leckanzeigesystemen der Klasse I. Zulässig unter anderem für doppelwandige Behälter und Rohrleitungen sowie für einwandige Behälter und Rohre mit Leckschutzauskleidung oder Leckschutzummantelung.
  • C 2.15.25 mit Anlage C 2.15/16: Leckdetektoren für Flüssigkeitssysteme, auszubilden nach der in Bezug genommenen Ausgabe DIN EN 13160-3:2016-12 in Verbindung mit EN 13160-1:2016-12, als Teil von Leckanzeigesystemen der Klasse II. Zulässig für doppelwandige, drucklose, oberirdische Behälter und einwandige, drucklose, oberirdische Behälter mit Leckschutzauskleidung oder -ummantelung; der Überwachungsraum darf höchstens 1 m³ fassen.

Teile, die für den Einbau im Freien gedacht sind, müssen nach beiden Anlagen von −20 °C bis +60 °C betriebsfähig sein; im Rahmen der Ü-Kennzeichnung ist die jeweilige Anlage als maßgebende technische Regel anzugeben.

Eine Ausnahme ist getrennt zu lesen: Ausgenommen von C 2.15.24 und C 2.15.25 sind laut Fußnote „Leckdetektoren für Einrichtungen zur Lagerung von Brennstoffen, die für die Versorgung von Heizsystemen in Gebäuden bestimmt sind“. Für Leckanzeiger bzw. Leckageerkennungssysteme in Einrichtungen zur Lagerung von Brennstoffen mit einem Flammpunkt über 55 °C für die Versorgung von Heizsystemen in Gebäuden gibt es laut hessischer Fassung (lfd. Nr. B 3.2.2.2, Fußnote) eine technische Spezifikation nach der Bauproduktenverordnung (EU) Nr. 305/2011. Was das Ü-Zeichen bedeutet, erklärt die Seite Bauartgenehmigung und DIBt-Zulassung.

Was der Tankhersteller liefert — und was nicht

Der Tankhersteller liefert den Überwachungsraum, nicht den Leckanzeiger. Der Bescheid Z-38.14-330 sagt das ausdrücklich: Der Überwachungsraum ist „als Teil eines Leckanzeigegerätes“ für die Überwachung nach dem Über- oder Unterdruckprinzip geeignet; das Leckanzeigegerät mit den Anlagenteilen für die Melde- oder Steuerungseinrichtung ist nicht Gegenstand des Bescheids. Die Installation der Ausrüstungsteile richtet sich nach deren eigenen Regelungstexten.

Auf der Herstellerseite stehen dafür die Dichtheitsprüfung des Überwachungsraums in der werkseigenen Produktionskontrolle — nach Z-38.14-330 mit 0,3 bar Prüfüberdruck — und die Angabe des maximal zulässigen Prüfüberdrucks im Überwachungsraum in der Kennzeichnung. Andere Regelungstexte nennen andere Werte; die Übersicht steht unter Druckprüfung Tankanlage. Der Leckanzeiger selbst trägt nach seinem Bescheid das Ü-Zeichen — Z-65.22-262 lässt dafür den Leckanzeiger, seine Verpackung oder den Lieferschein zu — und darf nur an geeignete gasdichte Überwachungsräume von doppelwandigen oberirdischen Behältern angeschlossen werden, die für diese Art Leckanzeiger vorgesehen sind.

Einbau und Prüfung nach der Montage

Z-38.14-330 nennt die Installation der Ausrüstungsteile als eigenen Schritt nach der Aufstellung des Tanks; für die Teile verweist der Bescheid auf deren eigene Regelungstexte. Der Leckanzeiger-Bescheid Z-65.22-262 verlangt den Einbau nach der technischen Beschreibung des Geräts und danach: „Nach der Montage des Unterdruck-Leckanzeigers muss durch einen Sachkundigen des einbauenden Betriebes eine Prüfung auf ordnungsgemäßen Einbau und einwandfreie Funktion durchgeführt werden.“ Über Einstellung und Funktion ist eine Bescheinigung auszustellen und dem Betreiber zu übergeben.

Für den Tank selbst schreibt Z-38.14-330 nach der Aufstellung eine Funktionsprüfung vor, die eine erforderliche Prüfung vor Inbetriebnahme nach der AwSV nicht ersetzt. Wer an der Anlage Tätigkeiten ausführen darf, erklärt die Seite WHG-Fachbetrieb.

Wie oft muss ein Leckanzeiger geprüft werden?

Die AwSV nennt dafür keine Frist. § 46 Absatz 1 verpflichtet den Betreiber, die Dichtheit der Anlage und die Funktionsfähigkeit der Sicherheitseinrichtungen regelmäßig zu kontrollieren. Intervalle nennen die beiden hier ausgewerteten Bescheide:

  • Tank-Bescheid Z-38.14-330, Abschnitt 4.3 (1): „Die jährliche Wiederholungsprüfung der Funktion des Leckanzeigers hat nach Maßgabe seiner Regelungstexte zu erfolgen.“
  • Leckanzeiger-Bescheid Z-65.22-262, Abschnitt 4 (3): „Mindestens einmal im Jahr ist die Funktions- und Betriebssicherheit des Leckanzeigers, durch einen Sachkundigen zu prüfen.“ Die Prüfung ist zu protokollieren.
  • Derselbe Bescheid, Abschnitt 4 (1): Der Betreiber kontrolliert den Leckanzeiger mindestens einmal pro Woche und protokolliert den angezeigten Unterdruck.

Diese Fristen gelten für die Geräte und Tanks der genannten Bescheide. Davon getrennt laufen die Prüfungen durch Sachverständige nach § 46 Absatz 2 und 3 AwSV mit den Anlagen 5 und 6.

Was passiert bei einem Alarm?

Nach Z-38.14-330 Abschnitt 4.2 (1) hat der Betreiber bei einer Alarmmeldung des Leckanzeigers unverzüglich den Antragsteller oder einen anderen berechtigten Fachbetrieb zu benachrichtigen und mit der Feststellung der Ursache und deren Beseitigung zu beauftragen; der Behälter ist außer Betrieb zu nehmen, Maßnahmen zur Beseitigung von Schäden sind im Einvernehmen mit dem Sachverständigen nach Wasserrecht zu klären. Z-65.22-262 verlangt bei Alarmanzeige im roten Bereich, die Anlage außer Betrieb zu nehmen und den schadhaften Behälter gegebenenfalls zu entleeren.

Dokumentation: was beim Betreiber liegen muss

Nach § 43 Absatz 1 AwSV führt der Betreiber eine Anlagendokumentation, die unter anderem Angaben zu Sicherheitseinrichtungen und Schutzvorkehrungen enthält. Ist die Anlage nach § 46 Absatz 2 oder 3 prüfpflichtig, hält er nach Absatz 2 zusätzlich unter anderem die bauaufsichtlichen Verwendbarkeitsnachweise und den letzten Prüfbericht bereit.

Aus den Bescheiden kommen Unterlagen hinzu: Z-38.14-330 nennt in Abschnitt 4.1.3 unter anderem eine Kopie des Bescheids, die Übereinstimmungserklärung des Aufstellers und gegebenenfalls die Regelungstexte der Ausrüstungsteile; Z-65.22-262 die Bescheinigung nach dem Einbau, die Wochenkontrolle und das Protokoll der jährlichen Prüfung. Wie sich daraus die Anlagendokumentation zusammensetzt, zeigt die Seite AwSV-Anlagendokumentation.

Was die Software beiträgt

TankNorm führt die Schweiß-Nachweise des Tanks browserbasiert: Schweißanweisungen nach ISO 15609-1 mit den Verfahrensprüfungen nach ISO 15614-1, die Schweißerqualifikationen nach ISO 9606-1 mit ihren Fristen und die Werkstoffzeugnisse nach EN 10204; die zugeordneten Dokumente eines Projekts lassen sich als PDF/ZIP herunterladen. Ob ein Tank einen Leckanzeiger braucht und welcher geeignet ist, stellt die Software nicht fest; Prüfprotokolle des Leckanzeigers führt sie nicht.

Häufige Fragen zum Leckanzeiger

Was ist ein Leckanzeiger?

Ein Gerät, das eine Undichtheit im Überwachungsraum eines doppelwandigen Behälters anzeigt. Der Unterdruck-Leckanzeiger aus dem DIBt-Bescheid Z-65.22-262 etwa erfasst eine Undichtheit in den Wänden des Überwachungsraums durch Druckanstieg und zeigt sie optisch an. Die AwSV spricht vom Leckanzeigesystem, die hessische Fassung der Technischen Baubestimmungen von Leckdetektoren.

Braucht ein doppelwandiger Tank einen Leckanzeiger?

Nach § 2 Absatz 17 AwSV ist eine Anlage nur dann doppelwandig, wenn ihr Überwachungsraum mit einem Leckanzeigesystem ausgestattet ist, das ein Undichtwerden der inneren und der äußeren Wand anzeigt. Nur für solche Anlagen entfällt nach § 18 Absatz 1 AwSV die Rückhalteeinrichtung. Der Bescheid Z-38.14-330 verlangt für seine Tanks ausdrücklich den Anschluss eines geeigneten Über- oder Unterdruckleckanzeigers.

Wie oft muss ein Leckanzeiger geprüft werden?

§ 46 Absatz 1 AwSV nennt keine Frist, er verlangt nur eine regelmäßige Kontrolle. Fristen enthalten die beiden hier ausgewerteten Bescheide: Der Tank-Bescheid Z-38.14-330 sieht eine jährliche Wiederholungsprüfung der Funktion des Leckanzeigers nach Maßgabe seiner Regelungstexte vor; der Leckanzeiger-Bescheid Z-65.22-262 (für gasdichte Überwachungsräume doppelwandiger oberirdischer Behälter) verlangt mindestens einmal im Jahr eine Prüfung durch einen Sachkundigen und zusätzlich eine Kontrolle durch den Betreiber mindestens einmal pro Woche.

Was ist der Unterschied zwischen Klasse I und Klasse II?

In der hessischen Umsetzung der MVV TB 2025/1 sind Leckdetektoren für Unter- und Überdrucksysteme Teil von Leckanzeigesystemen der Klasse I (Anlage C 2.15/15), Leckdetektoren für Flüssigkeitssysteme Teil von Leckanzeigesystemen der Klasse II (Anlage C 2.15/16). Klasse II ist dort auf drucklose oberirdische Behälter und einen Überwachungsraum von höchstens 1 m³ begrenzt.

Was muss der Betreiber bei einem Alarm tun?

Nach dem Bescheid Z-38.14-330 hat er unverzüglich den Antragsteller oder einen berechtigten Fachbetrieb zu benachrichtigen und mit Ursachenklärung und Beseitigung zu beauftragen, den Behälter außer Betrieb zu nehmen und Maßnahmen zur Schadensbeseitigung mit dem Sachverständigen nach Wasserrecht zu klären. Der Leckanzeiger-Bescheid Z-65.22-262 (für gasdichte Überwachungsräume doppelwandiger oberirdischer Behälter) verlangt bei Alarmanzeige, die Anlage außer Betrieb zu nehmen und den Behälter gegebenenfalls zu entleeren.

Die AwSV steht auf gesetze-im-internet.de, die DIBt-Bescheide lassen sich im Zulassungsdownload des DIBt kostenlos herunterladen. Dieser Beitrag gibt eine Einordnung, ersetzt weder die Regelungstexte noch eine Rechtsberatung.