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TankNorm

Druckprüfung Tankanlage: die Stückprüfung von Stahltanks beim Hersteller

Die Regelungstexte für werkmäßig gefertigte Stahltanks, die diese Seite auswertet, verlangen nach Abschluss aller Schweißarbeiten eine Druck- bzw. Dichtheitsprüfung im Werk. Wie hoch der Prüfdruck ist, womit geprüft wird und wie der Überwachungsraum geprüft wird, steht aber in keiner allgemeinen Tankregel — sondern im Regelungstext, nach dem der einzelne Tank hergestellt wird: in der eingeführten Technischen Baubestimmung oder im DIBt-Bescheid.

Rechtsstand dieser Seite: Hessische Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (H-VV TB) als Umsetzung der MVV TB 2025/1, Einführungserlass vom 10. November 2025, Anlagen C 2.15/17 und C 2.15/18 sowie Anhang 17 (StawaR) — maßgeblich ist die im Bundesland des Aufstellorts eingeführte Fassung; DIBt-Bescheide Z-38.14-330 vom 24. Juni 2024 (gültig bis 3. Januar 2027) und Z-38.11-323 vom 22. April 2026 (gültig vom 27. April 2026 bis 27. April 2031); AwSV vom 18. April 2017, geändert durch Artikel 256 der Verordnung vom 19. Juni 2020, laut gesetze-im-internet.de. Alle abgerufen am 5. Oktober 2026.

Ist eine Druckprüfung Pflicht?

Für die Tanks, die die hessische Fassung über eigene Anlagen regelt, ja: Für liegende oberirdische Stahltanks nach EN 12285-2:2005 (lfd. Nr. C 2.15.31 mit Anlage C 2.15/17; ausgenommen sind dort Tanks für flüssige Brennstoffe zur Versorgung von Heiz- und Kühlanlagen für Gebäude) und für liegende unterirdische nach DIN EN 12285-1 (lfd. Nr. C 2.15.32 mit Anlage C 2.15/18) ist die Dichtheitsprüfung des Innenbehälters als Stückprüfung in der werkseigenen Produktionskontrolle vorgeschrieben — also an jedem einzelnen Tank. Für Tanks nach EN 12285-2 gilt diese Prüfung ausdrücklich abweichend von Abschnitt 5 der Norm.

Bei Tanks mit allgemeiner bauaufsichtlicher Zulassung steht die Prüfung im Bescheid, ebenfalls als Teil der werkseigenen Produktionskontrolle; wann ein Tank einen solchen Bescheid braucht, erklärt die Seite Bauartgenehmigung und DIBt-Zulassung. Für einen Tank, den keine dieser Regelungen erfasst, lässt sich die Frage nur aus dem für ihn maßgebenden Regelungstext beantworten.

Wie wird die Druckprüfung durchgeführt?

Die Anlagen C 2.15/17 und C 2.15/18 der hessischen Fassung beschreiben die Stückprüfung mit gleichem Wortlaut:

  • Zeitpunkt: „Nach Beendigung aller Schweißarbeiten“.
  • Prüfmedium: „Die Prüfung erfolgt mit Wasser.“
  • Prüfdruck: die mit einer Sicherheit von 1,3 erhöhte Summe aus dem maximal zulässigen Betriebsüberdruck und dem im Betrieb zu erwartenden hydrostatischen Druck der Lagerflüssigkeit mit der maximal zulässigen Dichte, bezogen auf den tiefsten Punkt des Behälters, „mindestens jedoch 2 bar“.
  • Haltezeit: nach der Beruhigungsphase mindestens eine halbe Stunde.
  • Bestanden: wenn der Behälter dem Prüfdruck standhält, „ohne messbare Formänderungen zu erfahren und ohne undicht zu werden (kein Druckabfall ab der Beruhigungsphase)“.
  • Mehrkammerbehälter: jede Kammer muss zusätzlich dem Prüfüberdruck standhalten, der ihrem zulässigen Betriebsüberdruck zugeordnet ist.

Für doppelwandige unterirdische Tanks nach DIN EN 12285-1 kommt nach Anlage C 2.15/18 der Überwachungsraum hinzu: Seine Dichtheit ist „mit einem auf den Atmosphärendruck bezogenen Überdruck von 0,6 bar zu prüfen“. Anlage C 2.15/17 für oberirdische Tanks ersetzt nur die Dichtheitsprüfung des Innenbehälters aus Abschnitt 5 der EN 12285-2:2005 und nennt für den Überwachungsraum keinen eigenen Wert; was die Norm selbst dazu vorsieht, gibt diese Seite nicht wieder. Was der Überwachungsraum mit dem Leckanzeiger zu tun hat, zeigt die Seite Leckanzeiger für doppelwandige Tanks.

Tanks mit DIBt-Bescheid: der Prüfdruck steht im Bescheid

Neben den beiden hessischen Anlagen zeigen zwei DIBt-Bescheide, wie weit die Werte auseinanderliegen können. Jede Zeile gilt nur für die dort genannten Tanks:

  • H-VV TB Hessen, Anlage C 2.15/18Liegende Tanks nach DIN EN 12285-1:2018-12, unterirdisch

    Innenbehälter mit Wasser; 1,3 × (max. zulässiger Betriebsüberdruck + hydrostatischer Druck am tiefsten Punkt), mindestens 2 bar; Überwachungsraum doppelwandiger Behälter 0,6 bar Überdruck; Haltezeit mindestens ½ Stunde.

  • H-VV TB Hessen, Anlage C 2.15/17Liegende Tanks nach EN 12285-2:2005, oberirdisch (lfd. Nr. C 2.15.31, ohne Tanks für Brennstoffe von Heiz- und Kühlanlagen für Gebäude)

    Innenbehälter mit Wasser; dieselbe 1,3-Regel, mindestens 2 bar; Haltezeit mindestens ½ Stunde. Die Anlage ersetzt nur die Dichtheitsprüfung des Innenbehälters aus Abschnitt 5 der Norm; einen eigenen Wert für den Überwachungsraum nennt sie nicht.

  • DIBt-Bescheid Z-38.14-330 (24.06.2024)Doppelwandige liegende Stahltanks, unterirdisch

    Behälterinnenwand mit einem Überdruck von 2,0 bar (Mehrkammerbehälter: 1,3-Regel je Kammer); Überwachungsraum 0,3 bar Prüfüberdruck; Haltezeit mindestens ½ Stunde. Das Prüfmedium nennt der Absatz nicht.

  • DIBt-Bescheid Z-38.11-323 (22.04.2026)Einwandige stehende Stahlbehälter in den Erdbebenzonen 1 und 2 nach DIN 4149

    Am liegenden Behälter mit Wasser; 1,3-Regel bezogen auf den Behälterboden, maximal jedoch 2 bar; Haltezeit mindestens ½ Stunde.

Drei Formulierungen für den Innenbehälter — „mindestens jedoch 2 bar“, „Überdruck von 2,0 bar“, „maximal jedoch 2 bar“ — und zwei für den Überwachungsraum: 0,6 bar in der hessischen Anlage für Tanks nach DIN EN 12285-1, 0,3 bar im Bescheid Z-38.14-330. Ein Wert aus dem einen Text ist deshalb keine Vorgabe für einen Tank, der nach einem anderen hergestellt wird.

Z-38.14-330 verlangt außerdem, dass die Kennzeichnung des Tanks den maximal zulässigen Prüfüberdruck des Innenbehälters (2,0 bar) und des Überwachungsraums (0,3 bar) nennt. Wie die Bescheide und Normen zusammenhängen, steht unter EN 12285.

Vakuumprüfung und Blasentest: wo sie geregelt sind

In den beiden ausgewerteten Bescheiden kommen Vakuum- oder Blasenprüfverfahren nicht vor; die hessischen Anlagen C 2.15/17 und C 2.15/18 schreiben die Prüfung mit Wasser vor. Ein Vakuumverfahren nennt die hessische Fassung an anderer Stelle: In der Richtlinie über Auffangwannen aus Stahl mit einem Auffangvolumen bis 1000 Liter (StawaR, Anhang 17) ist an jeder einzelnen Wanne eine Dichtheitsprüfung durch zerstörungsfreie Prüfung vorgeschrieben — „dem Vakuumverfahren nach DIN EN 1593, dem Farbeindringverfahren nach DIN EN ISO 3452-1 oder einem gleichwertigen Verfahren“ (die Richtlinie nennt die Ausgaben DIN EN 1593:1999-11 und DIN EN ISO 3452-1:2014-09). DIN EN 1593 trägt den Titel „Zerstörungsfreie Prüfung - Dichtheitsprüfung - Blasenprüfverfahren“.

Für diese Wannen schließt die StawaR die Wasserfüllung ausdrücklich aus: „Das Füllen der Auffangwanne mit Wasser oder das Eintauchen der Auffangwanne in Wasser wird nicht als gleichwertiges Verfahren angesehen.“ Für die Tanks nach den Anlagen C 2.15/17 und /18 ist Wasser dagegen vorgeschrieben. Welches Verfahren für ein Bauprodukt gilt, legt also sein Regelungstext fest — nicht die Gewohnheit der Werkstatt.

Nach der Aufstellung: Funktionsprüfung und Prüfung vor Inbetriebnahme

Die Prüfung im Werk ist nicht die letzte. Der Bescheid Z-38.14-330 verlangt nach Aufstellung der Behälter, Montage der Rohrleitungen und Installation der Ausrüstungsteile eine Funktionsprüfung aus Sichtprüfung, Dichtheitsprüfung und Prüfung der Befüll-, Entlüftungs- und Entnahmeleitungen und sonstigen Einrichtungen. Er hält fest: „Die Funktionsprüfung ersetzt nicht eine erforderliche Prüfung vor Inbetriebnahme nach der AwSV, die gemeinsame Durchführung ist jedoch möglich.“ Für die Prüfung vor Inbetriebnahme schreibt derselbe Bescheid dem Sachverständigen Blechdickenmessungen an einem dokumentierten Raster vor, soweit keine der dort genannten Ausnahmen greift.

Die Prüfpflicht selbst folgt aus § 46 Absatz 2 AwSV mit Anlage 5 (außerhalb von Schutz- und Überschwemmungsgebieten; innerhalb gilt Anlage 6): Unterirdische Anlagen mit flüssigen wassergefährdenden Stoffen sind in den Gefährdungsstufen A bis D vor Inbetriebnahme und alle fünf Jahre zu prüfen, oberirdische in den Stufen B bis D vor Inbetriebnahme und in C und D alle fünf Jahre. Diese Prüfungen dürfen nach § 47 Absatz 1 AwSV nur Sachverständige durchführen. Wie sich die Gefährdungsstufe ergibt, erklärt die Seite LAU-Anlage nach AwSV.

Dichtheitsprüfung: was ins Protokoll gehört

Die Stückprüfung ist Teil der werkseigenen Produktionskontrolle, und deren Ergebnisse sind aufzuzeichnen. Der Bescheid Z-38.14-330 nennt als Mindestinhalt der Aufzeichnungen:

  • Bezeichnung des Behälters und der Ausgangsmaterialien,
  • Art der Kontrolle oder Prüfung,
  • Datum der Herstellung und der Prüfung des Behälters,
  • Ergebnisse der Kontrollen und Prüfungen,
  • Unterschrift des für die werkseigene Produktionskontrolle Verantwortlichen.

Die Aufzeichnungen sind dort mindestens fünf Jahre aufzubewahren und dem Deutschen Institut für Bautechnik vorzulegen, der obersten Bauaufsichtsbehörde auf Verlangen. Bei ungenügendem Ergebnis hat der Hersteller den Mangel abzustellen, eine Verwechslung mit übereinstimmenden Behältern auszuschließen und die Prüfung zu wiederholen. Die Fremdüberwachung prüft die werkseigene Produktionskontrolle nach dem Bescheid mindestens zweimal jährlich.

Eine Einordnung aus der Praxis, keine Vorgabe des Bescheids: Wer im Protokoll auch Prüfdruck, Prüfmedium und Haltezeit festhält, kann später zeigen, nach welchem Regelungstext geprüft wurde. Welche Unterlagen der Betreiber für seine Anlage braucht, zeigt die Seite AwSV-Anlagendokumentation.

Was die Software beiträgt

TankNorm führt die Schweiß-Nachweise des Auftrags browserbasiert: Schweißanweisungen nach ISO 15609-1 mit den Verfahrensprüfungen nach ISO 15614-1, die Schweißerqualifikationen nach ISO 9606-1 mit ihren Fristen und die Werkstoffzeugnisse nach EN 10204; die zugeordneten Dokumente eines Projekts lassen sich als PDF/ZIP herunterladen. Welcher Prüfdruck für einen Tank gilt und ob er die Prüfung besteht, stellt die Software nicht fest.

Häufige Fragen zur Druckprüfung

Ist eine Druckprüfung bei Stahltanks Pflicht?

Für liegende oberirdische Stahltanks nach EN 12285-2:2005 (lfd. Nr. C 2.15.31 mit Anlage C 2.15/17; ausgenommen Tanks für flüssige Brennstoffe zur Versorgung von Heiz- und Kühlanlagen für Gebäude) und liegende unterirdische nach DIN EN 12285-1:2018-12 (lfd. Nr. C 2.15.32 mit Anlage C 2.15/18) schreibt die hessische Umsetzung der MVV TB 2025/1 die Dichtheitsprüfung des Innenbehälters als Stückprüfung in der werkseigenen Produktionskontrolle vor. Bei Tanks mit allgemeiner bauaufsichtlicher Zulassung steht die Prüfung im Bescheid, etwa in Abschnitt 2.4.2 von Z-38.14-330. Maßgeblich ist der Regelungstext des Tanks und die im Bundesland eingeführte Fassung.

Wie wird eine Druckprüfung an einem Tank durchgeführt?

Nach den Anlagen C 2.15/17 und C 2.15/18 der hessischen Fassung: nach Beendigung aller Schweißarbeiten, mit Wasser, mit einem Prüfdruck aus der mit 1,3 erhöhten Summe von maximal zulässigem Betriebsüberdruck und hydrostatischem Druck der Lagerflüssigkeit mit maximal zulässiger Dichte am tiefsten Punkt, mindestens jedoch 2 bar. Nach der Beruhigungsphase ist der Druck mindestens eine halbe Stunde zu halten; der Behälter darf sich nicht messbar verformen und nicht undicht werden. Andere Regelungstexte legen andere Werte fest.

Mit welchem Druck wird der Überwachungsraum geprüft?

Das hängt am Regelungstext: Anlage C 2.15/18 der hessischen Fassung verlangt für doppelwandige Tanks nach DIN EN 12285-1 einen Überdruck von 0,6 bar, der DIBt-Bescheid Z-38.14-330 für seine doppelwandigen unterirdischen Tanks einen Prüfüberdruck von 0,3 bar. Anlage C 2.15/17 für oberirdische Tanks ersetzt nur die Dichtheitsprüfung des Innenbehälters aus Abschnitt 5 der EN 12285-2:2005 und nennt keinen eigenen Wert für den Überwachungsraum; was die Norm selbst dazu vorsieht, gibt diese Seite nicht wieder.

Gilt eine Wasserfüllung als Dichtheitsprüfung?

Für die Tanks nach den Anlagen C 2.15/17 und C 2.15/18 der hessischen Fassung ist die Prüfung mit Wasser vorgeschrieben. Für Auffangwannen aus Stahl bis 1000 Liter gilt nach der Richtlinie StawaR das Gegenteil: Dort sind Vakuumverfahren nach DIN EN 1593:1999-11, Farbeindringverfahren nach DIN EN ISO 3452-1:2014-09 oder ein gleichwertiges Verfahren verlangt, und das Füllen mit oder Eintauchen in Wasser wird nicht als gleichwertig angesehen.

Ersetzt die Prüfung im Werk die Prüfung vor Inbetriebnahme?

Nein. Der Bescheid Z-38.14-330 verlangt nach der Aufstellung eine Funktionsprüfung und hält fest, dass sie eine erforderliche Prüfung vor Inbetriebnahme nach der AwSV nicht ersetzt. Ob und wann diese Prüfung durch Sachverständige nötig ist, regeln § 46 Absatz 2 mit Anlage 5 und — in Schutz- und Überschwemmungsgebieten — § 46 Absatz 3 mit Anlage 6 AwSV, je nach Lage und Gefährdungsstufe der Anlage.

DIBt-Bescheide lassen sich im Zulassungsdownload des DIBt kostenlos herunterladen, die AwSV steht auf gesetze-im-internet.de. Dieser Beitrag gibt eine Einordnung, ersetzt weder den Regelungstext des Tanks noch eine Rechtsberatung.